Elterninfos
Information der Polizei zu Challenges in sozialen Medien
Übermittlung von Daten an das Gesundheitsamt
Im Falle des Auftretens einer Infektion an der Walzbachschule, ist die Schule verpflichtet, Daten (Name, Adresse, Telefon) möglicher Kontaktpersonen an das
Gesundheitsamt weiterzugeben. Damit erfüllt die Schule die gesetzliche Verpflichtung zur Meldepflicht und Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit möglicher Ansteckungsgefahren (§15 Abs. 1 und §9
Abs.1.1 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der Corona-Verordnung).
Krankheit und Beurlaubung
Es gibt unterschiedliche Gründe, die ein Fernbleiben vom Unterricht erforderlich machen. Bei einer Erkrankung können Sie selbst eine schriftliche Entschuldigung schreiben.
Wenn das Kind aus anderen Gründen (Familienfeier, religiöse Gründe, Heilkuren etc.,) nicht am Unterricht teilnehmen soll, müssen Sie vorher eine Beurlaubung schriftlich beantragen. Die Klassenlehrerinnen können bis zu zwei Tagen beurlauben. Eine Beurlaubung zur Verlängerung der Ferien (günstiger Flug etc.) dürfen wir nicht genehmigen. Wir beraten Sie gerne bei Unklarheiten oder Fragen zu diesem Thema.
Wenn Ihr Kind den Unterricht wegen Krankheit nicht besuchen kann, rufen Sie bitte vor Unterrichtsbeginn an der Schule an, damit wir wissen, wo das Kind ist. Eine schriftliche Entschuldigung reichen Sie dann bitte nach. Gerne dürfen Sie den Vordruck benutzen.